Vereinssatzung

Satzung des Extrem Sportverein Großbeeren e.V.

Tag der Errichtung dieser Satzung: 03.02.2019
Letzte Änderung am 03.02.2019

§ 1 Name, Geschäftsjahr

1.1.      Der Verein trägt den Namen „Extrem Sportverein Großbeeren“ Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e. V.“

1.2.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.3.      Der Sitz des Vereins ist in 14979 Großbeeren bei Berlin

§ 2 Zweck des Vereins

2.1.      Zweck des Vereins ist die Ausübung des Extrem Sports, der körperlichen Ertüchtigung und der hiermit im Zusammenhang stehenden Interessen.

2.2.      Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen und militärischen Zwecke.

2.3.      Die Mitglieder können Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf kein Vereinsmitglied oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Eintragung ins Vereinsregister

3.1.      Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

4.1.      Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

4.2.      Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- bzw. linksradikalen politischen oder radikal religiösen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.

4.3.      Jedes Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen.

4.4.      Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4.5.      Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

4.6.      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

4.7.      Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

4.8.      Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

5.1.      Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

5.2.      Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ende des Jahres zulässig.

5.3       Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (siehe § 5.2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

5.4.      Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

6.1.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

7.1.      Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen vom Datum der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Sämtliche, durch Mahnungen und nichtbezahlte Jahresbeiträge entstandene Kosten sind von dem Mitglied zu tragen.

7.2.      In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

7.3.      Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

7.4.      Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

7.5.      Nach der Schuldhafter Streichung der Mitgliedschaft durch nicht Zahlung der Jahresgebühren, sind alle Vergünstigungen und Vereinszahlungen zurückzuzahlen sowie das Vereinsmaterial zurückzugeben.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

8.1.      Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

8.2.      Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

8.3.      Der Mitgliedsbeitrag ist pro Kalenderjahr (1.1.- 31.12.), per Überweisung oder in Bar im Voraus zu bezahlen und voll zu entrichten.

8.4.      Der Mitgliedsbeitrag ist der Beitragsordnung zu entnehmen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand (§ 10 und 11 der Satzung)

2. Die Mitgliederversammlung (§ 12 bis 16 der Satzung)

§ 10 Der Vorstand

10.1.    Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a)  dem 1. Vorsitzenden

b)  dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

10.2.    Der Verein kann durch ein Mitglied des Vorstands vollständig vertreten werden.

10.3.    Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands, im Amt.

10.4.    Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

10.5.    Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

10.6.    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

11.1.    Der Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahme eines Kredites von mehr als 1000,- EUR (i. W. eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

12.1.    die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

c) durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten.

d) wenn dies von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.

12.2.    Nach einem Jahr hat der Vorstand der nach Abs. 1 b) zu berufende Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 13 Form der Berufung

13.1.    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

13.2.    Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

13.3.    Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 14 Beschlussfähigkeit

14.1.    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

14.2.    Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

14.3.    Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

14.4.    Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.

14.5.    Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§15 Beschlussfassung
15.1.    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 15.2.    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 15.3.    Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 15.4.    Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 15.5     Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich 15.6.    Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Abs. 2, 3 und 5) als Neinstimmen.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

16.1.    Über die, in der Versammlung gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift aufzunehmen.

16.2.    Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

16.3.    Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 17 Auflösung des Vereins

17.1.    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

17.2.    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).

§ 18 Inkrafttreten

18.1.    Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 03.02.2019 in Diedersdorf beschlossen worden.